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Freiberufler oder Gewerbe - Zuordnung und Anmeldung


Sowohl der Freiberufler als auch der Gewerbetreibende sind “selbständig”. Dennoch gibt es große Unterschiede zwischen diesen beiden Varianten der Selbständigkeit. Nicht immer ist die Trennung zwischen Gewerbetreibendem und Freiberufler ganz einfach.

Wenn der Existenzgründer/Selbständige in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr handelt, die Chancen und Risiken seines Unternehmens alleine trägt und das Ziel hat, mit seiner selbständigen Tätigkeit Gewinne zu erwirtschaften, dann muss er prinzipiell auch ein Gewerbe anmelden… Zumindest solange er kein Freiberufler ist. Das gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit auch nachhaltig und nicht nur einmalig betrieben wird.

Typische Gewerbe sind Handwerks- und Industriebetriebe, Gaststätten, Dienstleister, Vermittler und Handelsbetriebe. Wer sich in diesen Bereichen selbständig machen möchte, muss normalerweise sein Gewerbe bei der zuständigen Behörde anmelden. Mit der Anmeldung unterliegt er der Gewerbesteuerpflicht, sowie in vielen Fällen auch der Pflicht zur doppelten Buchführung und der Mitgliedschaft bei der IHK.

Grundsätzlich sind wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten als freiberufliche Tätigkeiten anzusehen. Außerdem definiert das Steuerrecht auch persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern, als freiberufliche Tätigkeit. Freiberufler benötigen keine Gewerbeanmeldung und sind auch nicht gewerbesteuerpflichtig: Sie müssen ihre Tätigkeit jedoch, wie auch Gewerbetriebende, beim zuständigen Finanzamt anzeigen.

Die Zuordnung Freiberufler oder Gewerbe ist jedoch oftmals nicht eindeutig: So existieren die genannten Katalogberufe, die eindeutig der Freiberuflichkeit zuzuordnen sind. Hierzu gehören bestimmte Heilberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten), juristische Berufe (Notare, Rechtsanwälte), kaufmännische Berufe (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), publizistische Berufe (z.B. Dolmetscher, Journalisten) und technische Berufe (z.B. Architekten, Ingenieure).

Wer Tätigkeiten ausführt, die denen der Katalogberufen ähnelt, kann ebenfalls freiberuflich arbeiten, hier gibt es jedoch einige Ausnahmen zu beachten. Existenzgründer, die ihr Geschäftskonzept nicht klar zuordnen können, können sich bei Unklarheiten an das zuständige Finanzamt oder die IHK vor Ort wenden.

© Autor: PE

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