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Krankenversicherung und Rente - Freiwillige- und Pflichtversicherung


Mit dem Beginn der Rente ist nicht jeder gesetzlich Versicherte auch automatisch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Zwar dürfte dies für die meisten Versicherten zutreffen, jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Darauf weist aktuell die Verbraucherzentrale Sachsen hin.

So müssen ehemalige Erwerbstätige für eine Pflichtversicherung in der KVdR in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung handelte. Auch werden Versicherungszeiten in der Familienversicherung sowie in der ehemaligen DDR berücksichtigt.

Sind diese Voraussetzungen zum Beginn der Rente nicht erfüllt, bleibt möglicherweise noch die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für Rentner. Dies könne etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer während der zweiten Hälfte seiner Erwerbszeit für einige Jahre im Ausland tätig war und sich während dieser Zeit privat versichert hat. War der Arbeitnehmer vor der Tätigkeit im Ausland zuletzt Mitglied der gesetzlichen Versicherung, hat dieser nach Auskunft der Verbraucherzentrale drei Monate Zeit, einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zu stellen.

Im Gegensatz zur Pflichtversicherung zahlen freiwillig Versicherte in der KVdR (wie auch privat versicherte) die vollständigen Beiträge selbst, können aber auf Antrag vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss erhalten.

Zudem werden bei den Beiträgen zur freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht nur die eigentliche Rente, sondern auch weitere Einkünfte wie beispielweise Mieteinnahmen berücksichtigt.

Zur Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

© Autor: PE

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