Nebenkostenabrechnung - Frist bei Nachforderungen beachten
Ein Jahr lang haben Vermieter Zeit, die Nebenkostenabrechnung des letzten Abrechnungszeitraums für den Mieter fertigzustellen. Verstreicht diese Frist und erhält der Mieter die Abrechnung erst später, müssen Vermieter damit rechnen, keine Nachforderungen mehr stellen zu können.
Mietnebenkosten müssen ein Jahr nach Ablauf des letzten Abrechnungszeitraums mit den Mietern abgrechnet werden. Dabei kommt es auch auf die rechtzeitige Zustellung der Abrechnung an. Auf diesen Sachverhalt weist aktuell das Immobilienportal Immowelt.de hin und beruft sich auf ein Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Az.: 1 S 19/09).
In dem dort beschriebenen Fall hatte ein Vermieter dem Mieter die Nebenkostenabrechnung kurz vor Ablauf der Frist, am Spätnachmittag des 31.12, in den Briefkasten geworfen. Der Mieter öffnete den Briefkasten nach eigenen Angaben jedoch erst wieder am 2. Januar, berief sich auf die Jahresfrist und wollte daher die Nachforderung des Vermieters nicht zahlen. Der Vermieter wiederum bestand auf der Zahlung der Nachforderung durch den Mieter.
Das Gericht gab dem Mieter in diesem Fall Recht: So sei es nicht üblich, dass noch am späten Nachmittag eines Tages wichtige Post zugestellt wird, die ortsüblichen Zeiten
für die Zustellung lägen am Vormittag oder am frühen Nachmittag.
Dem Mieter könne aus diesem Grund nicht vorgeworfen werden, er hätte den Briefkasten noch am späten Nachmittag des 31.12 leeren müssen um die Nebenkostenabrechnung pünktlich zu erhalten.
© Autor: PE