P-Konto - Pfändungsschutzkonto - Reform ab 1. Juli
Am 1. Juli 2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft: Verbraucher können ab diesem Datum ihr bestehendes Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln.
Das P-Konto soll Schuldnern auch nach einer Kontopfändung weiterhin Zugriff auf einen bestimmten, unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte ermöglichen und damit der “Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten” dienen (Bundesministerium der Justiz). Bislang führte die Pfändung eines Girokontos in der Regel zur vollständigen Stilllegung aller Finanztransaktionen wie Lastschriften oder Daueraufträge mit den entspechenden Konsequenzen für den Betroffenen.
Nach Auskunft des BMJ besteht auf dem neuen P-Konto ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von aktuell 985,15 Euro monatlich, unabhängig vom Einkommen. Dieser Schutz kann unter der Voraussetzung eines begründeten Bedarfs ggf. noch erhöht werden. Bestimmte Sozialleistungen und Kindergeld sind zusätzlich geschützt (Ausnahme: Es wird aufgrund der Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet).
Die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto steht prinzipiell jedem Kontoinhaber zu. Auch Selbständige können damit einen Kontopfändungsschutz für ihre Einkünfte in Anspruch nehmen. Zudem darf auch ein bereits gepfändetes Konto in ein P-Konto umgewandelt werden. Jeder Bürger darf nur ein einziges P-Konto unterhalten.
Zu beachten ist, dass die neue Regelung die Banken und Sparkassen lediglich zur Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto verpflichtet. Auf die Eröffnung eines neuen Girokontos bei der Bank oder Sparkasse haben Kunden jedoch keinen gesetzlichen Anspruch. Hier gilt weiterhin die sogenannte Selbstverpflichtung der Banken, die jedem Verbraucher, auch mit negativer Schufa, ein Guthabenkonto ermöglichen soll.
Quelle(n): Bundesministerium der Justiz (BMJ), Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
© Autor: PE