Rentenversicherungspflicht für Selbständige - Rechtzeitig Informieren
Viele Selbständige können wählen, ob Sie dem System der gesetzlichen Rentenversicherung angehören wollen und dort ihre Beiträge zahlen oder aber das System verlassen.
Diese Wahlfreiheit gilt jedoch nicht für alle: Auch für Selbständige besteht unter Umständen eine Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, abhängig vom jeweiligen Beruf oder auch bestimmten Rahmenbedingungen der ausgeübten Tätigkeit. Selbständige sollten sich daher bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit informieren, ob für sie eine Versicherungspflicht besteht, Auskunft darüber geben die Rentenversicherer. Folgende Fragen können bei der Frage Pflichtversichert / Nicht-Pflichtversichert eine Rollen spielen:
Art des Berufs:
Bestimmte Tätigkeiten und Berufsgruppen sind versicherungspflichtig: Der in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker aber auch alleine arbeitende Lehrer und Erzieher sowie bestimmte Angehörige der Heil- und Pflegeberufe sind mögliche und häufig genannte Beispiele.
Für künstlerische und publizistische Berufe besteht unter Umständen eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse (KSK).
Generell sollten Existenzgründer Auskünfte über Ihre individuelle Tätigkeit einholen. Bei Zweifel und Fragen zur Einordnung kann eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufgesucht werden.
Existenzgründungszuschuss:
Für Förderberechtigte des “alten” Existenzgründungszuschusses (Ich-AG) bestand noch eine pauschale Rentenversicherungspflicht. Beim neu eingeführten Gründungszuschuss existiert diese nur noch für bestimmte Berufsgruppen.
Selbständige mit nur einem Auftraggeber:
Arbeitet ein Selbständiger im wesentlichen für nur einen Auftraggeber gilt möglicherweise die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, unabhängig vom ausgeübten Beruf. Gegebenfalls ist bei nur einem Auftraggeber auch der Status Selbständigkeit / abhängig Beschäftigter generell zu prüfen.