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Urteil - Preiserhöhungen und Restguthaben bei Prepaid-Verträgen


Mobilfunkanbieter dürfen für die Erstattung des Restguthabens eines Kunden keine Gebühren verlangen. Diese und weitere Klauseln in den Prepaid-Verträgen der Anbieter seien nach einem Urteil des Landgericht Kiel unwirksam, wie die Verbraucherzentrale Bundesverband gestern mitteilte.

In einem Urteil (Aktenzeichen: 18 O 243/10) hat sich das Landgericht Kiel zu den Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters geäußert: Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Anbieter wegen angeblich unzulässiger Geschäftsbedingungen geklagt.

So sei es etwa unzulässig, für die Auszahlung des Restguthabens eines Prepaid-Vertrags nach Vertragskündigung Gebühren vom Kunden zu erheben.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale wurden noch weitere Punkte in den Geschäftsbedingungen des Anbieters beanstandet: Diese betreffen die Mahngebühren des Unternehmens sowie die hohe Pauschale bei Rückgabe einer Lastschrift. Der Anbieter hatte 9,95 Euro für eine Mahnung erhoben, die Rückgabe einer Lastschrift aufgrund eines ungedeckten Kontos sollte den Kunden 19,95 Euro kosten.

Zudem habe der Mobilfunkanbieter kein Recht, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu verändern. Dabei werde weder ein Grund für mögliche Preisänderungen in den Bedingungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen in der Klausel begrenzt. Für den Kunden sei dies nicht zumutbar.

Nach eigenen Angaben hat die Verbraucherzentrale Bundesverband seit 2008 19 Mobilfunkunternehmen wegen verbraucherfeindliche Klauseln in den Geschäftsbedingungen abgemahnt oder verklagt. “Unfaire Bedingungen” seien in der Branche “weit verbreitet”.

Quelle(n): Pressemitteilung der vzbv.

© Autor: PE

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