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Versicherungskündigung: Mögliche Nachzahlung auf Rückkaufswert


In einem Urteil des Landgerichts Hamburg wurden die Klauseln zur Kündigung und Beitragsfreistellung in den Versicherungsverträgen mehrer Versicherer für unwirksam erklärt. Viele Kunden von Lebens- und Rentenversicherungen könnten daher auf eine Nachzahlung hoffen: Dies berichtet die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt in einer Presseerklärung.

Betroffen sind nach Angaben des Bundes der Versicherten (BdV) Kunden von kapitalbildenden Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen sowie fondsgebundenen Policen, die seit Mitte 2001 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und diesen gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben. Diesen Kunden steht möglicherweise eine Nachzahlung auf den Rückkaufswert der Versicherung zu.

Hintergrund: Wer eine kapitalbildende Versicherung abgeschlossen und diese zu einem frühen Zeitpunkt gekündigt hatte, bekam nach Angaben des BdV häufig nur einen geringen Rückkaufswert vom Versicherungsunternehmen zugesprochen. Die Kosten für Abschluss und Vertrieb des Vertrags wurden mit den Versicherungsbeiträgen der ersten Jahre verrechnet, so dass der Kunde mit seinen Beiträgen anfänglich nur wenig Kapital aufbauen konnte.

Nach Aufassung des Gerichts würden die Klauseln in den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer jedoch “das volle Ausmaß der wirtschaftlichen Nachteile” bei Kündigung nicht ausreichend vor Augen führen, so der BdV.

Bei dem Beschluss handelt es sich um ein erstinstanzliche Urteil, die Versicherungswirtschaft wird daher möglicherweise Berufung einlegen. Die Verbraucherzentralen raten Betroffenen dennoch, aktiv zu werden und mögliche Ansprüche beim Versicherer geltend zu machen.

© Autor: PE

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